IG Transparente Berufbildung

Naturheilpraktiker Schweiz

Das Bewertungssystem A, B, C der HFP wird vom SBFI in Frage gestellt

10. Obwohl die Beurteilung der Fallstudie für die Beschwerdeinstanz nach dem Ausgeführten nachvollziehbar ist und die Sichtweise der Experten grundsätzlich gestützt wird, erlaubt sich das SBFI den Hinweis an die Adresse der Vorinstanz, die Beurteilungskategorien A (volle Punktzahl), B (60% der möglichen Punkte) und C (null Punkte) seine nicht in jedem Fall geeignet, der Qualität einer bewerteten Arbeit tatsächlich, vollumfänglich Rechnung zu tragen. Denn es kann durchaus vorkommen, dass die Experten einer Kandidatin unter einem gewissen Kriterium zwar wenige, aber trotzdem nicht null Punkte erteilen wollen. Zwischen null und 60% (was im Allgemeinen nichts Geringeres als «genügend» bedeutet) liegt ein breiter Bereich, der mit der bestehenden Kategorisierung aber nicht abgedeckt werden kann. Etwas weniger heikel erscheint die Bandbreite zwischen 60% (Prädikat B) und der maximalen Punktezahl (Prädikat A), doch auch hier bestehen – nach landläufigen, allgemein anerkannten Beurteilungsskalen – weitere Abstufungen (60% = genügend; dann folgt immerhin dazwischen, regelmässig, noch ein «gut»). Um in Zukunft die Akzeptanz der Bewertung zu steigern und den Rügen der «Willkür» die Luft aus den Segeln zu nehmen, würde die Beschwerdeinstanz es als angebracht erachten, die heute dreistufige Beurteilungsskala zu erweitern und differenzierter (beispielweise in 4 oder sogar 5 Stufen) auszugestalten. Insbesondere wäre eine Erweiterung der Beurteilungsskala angebracht, wenn die Vorinstanz weiterhin daran festzuhalten gedenkt, die Expertinnen und Experten über die Punkteverteilung und die damit zusammenhängende Gewichtung aus prüfungstechnischen und qualitativen Gründen in Unkenntnis zu belassen. vgl.: «Beschwerdebescheide vom 21.12.2018 und vom 07.06.2019 (copy paste)» (SBFI 2018: 13; SBFI 2019: 20,21)

Fehlende Einsichtnahme

4.2: Die Beschwerdeinstanz folgt der Beschwerdeführerin insoweit, dass vor Beginn dieses Beschwerdeverfahrens das rechtliche Gehör tatsächlich erheblich strapaziert worden war. Die Beschwerdeführerin hatte, auch nach erfolgter «Einsichtnahme» in die Prüfungsergebnisse, zu wenig nachvollziehbare Anhaltspunkte, wie die Bewertung im Prüfungsteil 1 (Fallstudie) zustande gekommen war. Es war ihr kaum möglich, sachliche Kritik zu den einzelnen Bewertungskriterien nachvollziehen zu können noch zu überprüfen, wie die verschiedenen Positionen mit Punkten bewertet worden waren oder ob die Experten die Punkte korrekt addiert hatten. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Prüfungskommission die Bewertungen sämtlicher Positionen indessen sachlich begründet. Dass die Beschwerdeführerin diese Kritik nicht akzeptiert und ihre eigene Leistung höher einschätzt, als dies die Experten und die Prüfungsverantwortlichen tun, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zusätzlich zum Bewertungsbogen mit den Bewertungskategorien A, B und C ein Punkteraster vor, welches vollumfängliche Transparenz gewährleistet. Es ist ersichtlich, welche Punktezahlen die Bewertungen A, B und C in Bezug auf sämtliche Bewertungspositionen bedeuten. Mit diesen nun vorliegenden Angaben könnte die Beschwerdeführerin nachvollziehen, aus welchen Gründen die Experten zu den mit den genannten Buchstaben erteilten Bewertungen gekommen waren, wie viele Punkte die Beschwerdeführerin bei jeder Position erhalten hatte und wie sich letztlich das Gesamtergebnis präsentiert. Eine anfängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt. Die Prüfungskommission, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Informationen erteilt hatte, ist ausserdem dieselbe Instanz, die das rechtliche Gehör anfangs möglicherweise verletzt hatte. Somit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin…

Die Korrektur entspricht nicht dem Leitfaden

Die Prüfungskommission begründete: 5.14: In der Fallstudie sei das Handeln nur oberflächlich und ungenügend begründet dargestellt worden. Die Kandidatinnen müssten sich auf eine Hauptdiagnose und eventuelle Nebendiagnosen festlegen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Muster aufgezählt. Dadurch sei bei den Experten der Eindruck entstanden, sie wolle und könne sich nicht festlegen. Der von der Beschwerdeführerin häufig gebrauchte Muskeltest sowie westliche Phytotherapie könnten keine TCM-Kompetenzen aufzeigen oder nachweisen.

 

Zu prüfen ist nachfolgend vom SBFI, ob sich die von der Prüfungskommission angewandten Bewertungskriterien auf die Prüfungsordnung, die Wegleitung zur Prüfungsordnung und damit auch auf das Berufsbild und den Leitfaden P1 abstützen lassen: 5.14: Die Prüfungskommission kritisierte es werde erwartet, dass sich die Kandidaten auf eine Hauptdiagnose und eventuelle Nebendiagnosen festlegen würden. Was dieses Element betrifft, fand die Beschwerdeinstanz keine entsprechende Grundlage in der Wegleitung oder dem Leitfaden.

Die Meinung des Experten ist unanfechtbar - selbst anerkannte Fachliteratur zur Stützung der eigenen These wird nicht anerkannt

8.2 …Die Prüfungskommission unterzog einerseits die Begründung der Experten, andererseits aber auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Reflexion. Die Prüfungskommission führte aus, unter welchen Bewertungsgesichtspunkten die Ausführungen der Beschwerdeführerin unpräzise, oberflächlich oder unvollständig waren. Dass die Leistung der Beschwerdeführerin nach dem durch die Experten und die Prüfungskommission abgelegten Massstab nicht zu genügen vermochte, ist dem SBFI somit nachvollziehbar. Bei gewissen umstrittenen Punkten stehen Aussage gegen Aussagen. Dies trifft vor allem dort zu, wo die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Aussagen Quellen aus der Fachliteratur angibt, die Prüfungskommission aber eine andere Ansicht vertritt (beispielsweise beim Beschwerdepunkt 5.18 betreffend Yin-Mangel). In solchen Fällen darf indessen, soweit die Prüfungskommission ihre Ansicht substanziiert begründet, die Beschwerdeinstanz sich auf die Stellungnahme verlassen – denn es darf angenommen werden, die Sachverständigen seien in der Lage , inhaltliche Aussagen der Kandidatin korrekt, nach sachlichen Überlegungen und aktuellem Wissensstand in ihrem Fachgebiet, zu beurteilen. Für die Beschwerdeinstanz ist im Fall der Beschwerdeführerin keine unhaltbare, offensichtlich unrichtige Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin ersichtlich. Willkür kann daher ausgeschlossen werden, womit der Beschwerdeführerin keine weiteren Punkte attestiert werden können.

Brief einer Rekurentin an die ASCA Stiftung

Bitte der selben Rekurentin (siehe oben) das SBFI möge ihr einen korrekten Bescheid zukommen lassen.